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BFH 04.03.2020 I B 57/18, NWB 38/2020 S. 2794

Abgabenordnung | Konkretisierung der Ausschließlichkeitsprüfung bei gemeinnützigen Körperschaften

Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: Zur Prüfung der Ausschließlichkeit der Zweckverfolgung gemeinnütziger Körperschaften kann in Abgrenzung zu deren wirtschaftlicher Tätigkeit auf den Ressourceneinsatz der Körperschaft in den verschiedenen Bereichen abgestellt werden.

Einordnung:

Die Praxisrelevanz des zu besprechenden Beschlusses des BFH ergibt sich aus dem Umstand, dass er zur Prüfung des Ausschließlichkeitsgrundsatzes auf den Ressourceneinsatz der gemeinnützigen Körperschaft in den einzelnen Bereichen abstellt. Der BFH sieht die Beschwerde als begründet an und verweist die Sache an das Finanzgericht zurück, soweit sie den Vorauszahlungsbescheid 2016 für Körperschaftsteuer betrifft. In der Sache sieht der BFH die Frage als e...