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FG Bremen Urteil v. - 1 K 44/19 (3)

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, GewStG § 2 Abs. 2, GewStG § 9 Nr. 1 S. 2, KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, KStG § 8 Abs. 2, GmbHG

Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für die kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtige und als Zwischenvermieterin tätige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Leitsatz

1. Eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im Sinne des § 5a GmbHG ist eine GmbH und als Kapitalgesellschaft gewerbesteuerpflichtig.

2. Betätigt sich die Unternehmergesellschaft als Zwischenvermieterin fremder Immobilien, steht ihr die erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zu.

Fundstelle(n):
NAAAH-58761

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