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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 8108/19 EFG 2020 S. 1553 Nr. 21

Gesetze: FGO § 63 Abs. 1 Nr. 2, FGO § 63 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 44 Abs. 2, AO § 222, AO § 367 Abs. 2, FVG § 1 Abs. 1 Nr. 11 S. 2, EStG § 68

Sachliche Zuständigkeit in Kindergeldangelegenheiten

Heilung durch Erlass der Einspruchsentscheidung durch die zuständige Behörde

keine Stundung einer durch Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 68 EStG verursachten Kindergeldrückforderung

Leitsatz

1. Die örtlichen Agenturen für Arbeit sind eigenständige Behörden, die von den im Wege der Organleihe (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 FVG) errichteten Familienkassen für das Kindergeld im Sinne des EStG zu unterscheiden sind.

2. Agenturen für Arbeit, die nicht zugleich Familienkassen sind, fehlt es an der sachlichen Zuständigkeit in Kindergeldangelegenheiten. Der Rechtsfehler der sachlichen Unzuständigkeit wird jedoch dadurch geheilt, dass die Familienkasse als sachlich und örtlich zuständige Behörde die Einspruchsentscheidung erlassen hat. Die Klage ist dann gegen die letztgenannte Behörde zu richten.

3. Fragen der Zweckmäßigkeit behördlicher Zuständigkeiten sind von den Finanzgerichten bei der Anwendung von Vorschriften über die behördlichen Zuständigkeiten grundsätzlich nicht zu prüfen.

4. Steuerliches Fehlverhalten wie im Streitfall die Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 68 EStG durch den Kindergeldberechtigten kann die Stundungswürdigkeit als Voraussetzung einer Stundung ausschließen, wenn dieses eine wesentliche und vorwerfbare Ursache für die unpünktliche Steuerzahlung bzw. hier das Entstehen der Kindergeldrückforderung ist.

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 1553 Nr. 21
RAAAH-58764

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