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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7214/17

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 5, UStG § 1a Abs. 1, UStG § 3 Abs. 6, UStG § 3d, UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, EG RL 112/2006 Art. 20, EG RL 112/2006 Art. 41, EG RL 112/2006 Art. 138

Einheitliche Warenbewegung im Reihengeschäft, die in Russland endet

bewegte Lieferung

innergemeinschaftlicher Erwerb

Leitsatz

1. Ein einheitlicher Vorgang kann für den Leistungsempfänger nur dann innergemeinschaftlicher Erwerb sein, wenn er für den Leistenden innergemeinschaftliche Lieferung ist.

2. Wird der Gegenstand durch mehrere Personen befördert oder versendet, liegt nur dann kein Reihengeschäft vor, wenn der erste Abnehmer (also der zweite Unternehmer in der Kette) den Transport übernimmt und die Warenbewegung daher nicht mehr unmittelbar vom ersten an den letzten Unternehmer erfolgt.

3. Bei einer einheitlichen Warenbewegung im Reihengeschäft, die in Russland endet, wobei die Übergabe an den Abnehmer vor dem Grenzübergang der Ware zwischen Litauen und Russland erfolgt, ist die bewegte Lieferung der zweiten Lieferung (von Litauen nach Russland) an den Abnehmer zuzuordnen. Die erste Lieferung (nach Litauen) ist im Ergebnis dann die ruhende Lieferung, auf die § 3d UStG nicht anwendbar ist.

Fundstelle(n):
UStB 2020 S. 341 Nr. 11
VAAAH-58767

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