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BdF - IV B 3 -S 2190 - 25/90 BStBl 1990 I 420

AfA bei Dauerkulturen; hier: a) Zuordnung zu den beweglichen Wirtschaftsgütern b) Zeitpunkt der Fertigstellung

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur AfA bei Dauerkulturen folgendes:

Eine Dauerkultur ist eine in sich geschlossene Pflanzenanlage, die während eine Reihe von Jahren regelmäßig Erträge durch ihre zum Verkauf bestimmten Früchte oder Pflanzenteile liefert. Die gesamte Dauerkultur ist ein einheitliches bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens.

Eine Dauerkultur ist fertiggestellt, sobald sie ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann. Die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit einer Dauerkultur beginnt mit ihrer Ertragsreife. Die Ertragsreife tritt in der Regel ein

  • bei Rosen im Wirtschaftsjahr der Anpflanzung

  • bei Stauden, bei Beerenobst, bei Äpfeln und Birnen in Dichtpflanzung (über 1 600 St/ha Bodenfläche) im ersten Wirtschaftsjahr

  • bei Hopfen und bei Spargel im zweiten Wirtschaftsjahr

  • bei Weinbau, bei den übrigen Obstgehölzen, bei Ziergehölzen (einschließlich Schnitt- und Bindegrün) und bei Mutterpflanzen aller Arten im dritten Wirtschaftsjahr

nach dem Wirtschaftsjahr der Anpflanzung.

Soweit im Einzelfall keine davon abweichenden tatsächlichen Feststellu...

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