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BMF - InvZ 1010 BStBl 1992 I 236

Gewährung von Investitionszulagen nach der Investitionszulagenverordnung und nach dem Investitionszulagengesetz 1991


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 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten
 Finanzbehörden der Länder und in Ergänzung zu dem o.a. Schreiben gilt
 bei Anwendung der Investitionszulagenverordnung und des
 Investitionszulagengesetzes 1991 folgendes:
 
 1. Steuerpflichtige im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes
 
    Steuerpflichtige im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes sind nach
    der durch Artikel 9 des Steueränderungsgesetzes 1992 geänderten
    Fassung des § 1 InvZulG 1991 nur anspruchsberechtigt, soweit sie
    nicht nach § 5 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind. Diese
    Fassung des § 1 InvZulG 1991 ist klarstellender Art und entspricht
    hinsichtlich der steuerbefreiten inländischen Körperschaften der
    bisherigen Rechtslage (vgl. Tz. 25 des Bezugsschreibens).
    Ausländische Körperschaften, die inländische Betriebsstätten
    unterhalten, sind hingegen auch dann anspruchsberechtigt, wenn die
    Betriebsstätten nicht als Betriebsstätten im Sinne eines
    Doppelbesteuerungsabkommens gelten und die Körperschaften deshalb
    nicht der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen. Die
    Anspruchsberechtigung setzt in diesen Fällen jedoch voraus, daß die
    ausländischen Körperschaften inländische Einkünfte im Sinne des
    § 49 EStG erzielen.
 
 2. Neue Wi...





























































BStBl 1972 II S. 24




BStBl 1992 II S. 246


















































































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