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BFH 12.02.2020 II R 10/17, StuB 19/2020 S. 769

Grundsteuer | Dingliche Wirkung eines Grundsteuermessbescheids

Der notwendige Inhalt eines Grundsteuermessbescheids – der Grundsteuermessbetrag, der Einheitswert und die Steuermesszahl – bindet auch den Rechtsnachfolger (sog. dingliche Wirkung des Grundsteuermessbescheids). Wird eine Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags nach der Zurechnungsfortschreibung des Einheitswerts durchgeführt, beschränkt sich die Neuveranlagung auf die Bestimmung des neuen Steuerschuldners. Eine geänderte Steuermesszahl wird nicht berücksichtigt. Eine solche kann im Rahmen einer Neuveranlagung zur Fehlerbeseitigung Berücksichtigung finden (Bezug: § 19 Abs. 3 Nr. 2, § 22 Abs. 2 BewG; § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 3 GrStG a. F.).

Praxishinweise

Um den Grundsteuermessbetrag zu erhalten, wird der Einheitswert mit einer Steuermesszahl multipliz...