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BMF 06.11.2019 IV A 4 - S 0319/19/10002 :001, StuB 19/2020 S. 765

Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme i. S. des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem

Aus gegebenem Anlass wird auf die Geltung des nachfolgend abgedruckten NWB LAAAH-34462 (BStBl 2019 I S. 1010) hingewiesen:

„Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom (BGBl 2016 I S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden, wonach ab dem die Pflicht besteht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem i. S. des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. mit § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen sind.S. 766

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme i. S. des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. mit § 1 Satz 1 KassenSichV ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrich...