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NWB Nr. 42 vom Seite 3092

Vorteilsgewährung zwischen Schwesterkapitalgesellschaften

Steuerliche Mehrbelastung bei unentgeltlich oder verbilligt gewährten Nutzungen oder Dienstleistungen

Stefan Schütz

Üben Unternehmer mehrere wirtschaftliche Betätigungen aus, werden diese zur Risikominimierung regelmäßig in rechtlich selbständigen Kapitalgesellschaften betrieben. Auch bei kleinen oder mittelständischen Unternehmen entstehen so schnell Firmengruppen mit einer Mehrzahl von Kapitalgesellschaften. Werden zwischen den Gesellschaften erbrachte Nutzungsüberlassungen oder Dienstleistungen nicht oder nicht fremdüblich abgerechnet, kann dies sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich zu einer erheblichen Steuermehrbelastung führen. Der nachfolgende Beitrag zeigt diese Problematik anhand eines Beispielsfalls anschaulich auf und geht dabei insbesondere auf den möglichen Verlust von steuerlich relevanten Aufwendungen aufgrund des Werbungskostenabzugsverbots nach § 20 Abs. 9 EStG ein.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Ausgangsfall und Grundsatzentscheidung des BFH

Mit (BStBl 1988 II S. 348) hat der BFH über die steuerliche Behandlung von unentgeltlich oder verbilligt erbrachten Leistungen zwischen Kapitalgesellschaften mit gemeinsamer Mutterkapitalgesellschaft entschieden. Der Entscheidung des BFH lag folgender – vereinfacht dargestellter – Sachverhalt zugrunde: [i]Gemeinsamer Anteilseigner ist Kapitalgesellschaft

Die T1-GmbH gewährte der T2-GmbH ein zinsloses Darlehen. Fremdüblich wäre eine Verzinsung mit 10.000 € pro Jahr gewesen. Durch den Verzicht auf die Verzinsung hatte die T1-GmbH ein um 10.000 € geringeres bilanzielles Ergebnis erzielt. Alleinige Gesellschafterin sowohl der T1-GmbH als auch der T2-GmbH war die M-GmbH (Mutterkapitalgesellschaft).S. 3093

[i]Gehrmann, Verdeckte Gewinnausschüttung, infoCenter, NWB QAAAA-88453 Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei dem Verzicht auf eine fremdübliche Verzinsung bei der T1-GmbH um eine verhinderte Vermögensmehrung mit Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, welche ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis zur M-GmbH habe. In Höhe des Zinsvorteils von 10.000 € liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung der T1-GmbH an ihre Gesellschafterin, die M-GmbH, vor. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist das Einkommen der T1-GmbH in Höhe des gewährten Zinsvorteils zu erhöhen.

[i]Vorteilsverbrauch bei M-GmbHDen wirtschaftlichen Vorteil aus der zinslosen Darlehensgewährung rechnet der BFH in einem ersten Schritt der M-GmbH zu. Korrespondierend zur Behandlung bei der T1-GmbH sei bei der M-GmbH daher ein nach § 8b Abs. 1 und Abs. 5 KStG zu 95 % steuerbefreiter Beteiligungsertrag zu berücksichtigen. Im zweiten Schritt geht der BFH davon aus, dass die M-GmbH den erhaltenen Zinsvorteil an die T2-GmbH weitergibt. Damit hat sie den wirtschaftlichen Vorteil nach Ansicht des BFH für die Zwecke ihrer Beteiligung an der T2-GmbH verbraucht, so dass bei der M-GmbH ein zusätzlicher Aufwand von 10.000 € zu berücksichtigen sei (sog. Verbrauchs- oder Fiktionstheorie). Der gewährte Zinsvorteil ist kein einlagefähiger Vermögensvorteil. Eine den Beteiligungswert erhöhende verdeckte Einlage liegt daher nicht vor (, BStBl 1984 II S. 747).

[i]Gehrmann, Verdeckte Einlage, infoCenter, NWB AAAAA-88454 Da es sich bei dem gewährten Zinsvorteil nicht um eine verdeckte Einlage handelt, erfolgt auch keine Korrektur des Einkommens der T2-GmbH. Im Ergebnis ergeben sich laut BFH die folgenden Einkommenskorrekturen: