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BFH 06.05.2020 X R 8/19, NWB 42/2020 S. 3087

Einkommensteuer | Zur Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die fristgerechte, aber inhaltlich fehlerhafte Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen an die ZfA rechtfertigt nicht die Festsetzung eines Verspätungsgeldes gem. § 22a Abs. 5 EStG, sofern die Mitteilungen für die Finanzverwaltung zum Zwecke der Besteuerung der Alterseinkünfte verarbeitungsfähig sind (Anschluss an Senatsurteil v.  - S. 3088X R 28/17, BStBl 2019 II S. 430, Rz.  ). (2) Ein Unternehmer, der eine auf die Verhältnisse des Mitteilungspflichtigen zugeschnittene Software konkret für die Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen herstellt, ist – anders als beim Vertrieb von Standardsoftware – insoweit dessen Erfüllungsgehilfe (Anschluss an Senatsurteil v.  - X R 29/16, BStBl 2019 II S. 425, Rz.  ).