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NWB 43/2020 S. 3166

Meldeverfahren | Erweiterte Meldepflicht für geringfügig Beschäftigte erst ab dem

In den [i] GKV-Spitzenverband, Besprechungsergebnisse v. 22.9.2020, TOP 1, S. 3 f. Fällen einer geringfügigen Beschäftigung ist die Minijob-Zentrale für die Erhebung und Einziehung der einheitlichen Pauschsteuer zuständig. Mit dem 7. SGB IV-ÄndG (BGBl 2020 I S. 1248) wurde für Arbeitgeber von geringfügig entlohnten Beschäftigten eine Erweiterung der Meldepflicht eingeführt, die im Übrigen auch für Arbeitgeber von im privaten Haushalt geringfügig Beschäftigten gilt. Die Entgeltmeldungen sind für geringfügig Beschäftigte um einen Datenbaustein „Steuerdaten“ (DBST) zu erweitern. Zwar gilt die Meldepflicht formal ab dem (vgl. Art. 28 Abs. 6 7. SGB IV-ÄndG), wird aber im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erst zum umgesetzt. Zu beachten ist, dass die Angaben bei laufende...