Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
WP Praxis Nr. 11 vom Seite 319

Die Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien

Grundlagen, Reichweite und Ausnahmen

RA/WP/FAStR Harald Schumm

Die am im Bundesgesetzblatt veröffentlichte und zum in Kraft getretene Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) legt Sachverhalte im Immobilienbereich fest, die typischerweise geldwäscherechtlichen Meldeplichten unterliegen. Adressaten der GwGMeldV-Immobilien sind ausschließlich Angehörige rechtsberatender Berufe, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 oder Nr. 12 GWG geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen, also maßgeblich Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ein Erwerbsvorgang nach § 1 GrEStG ist dabei der Anknüpfungspunkt. Bestimmte typisierte Sachverhalte, die Auffälligkeiten im Blick auf einen möglichen Zusammenhang zur Geldwäsche aufweisen, sind durch die Berufsträger zukünftig an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu melden. Die geldwäscherechtlich verpflichteten Berufsgeheimnisträger befinden sich dabei in einem Spannungsfeld zwischen geldwäscherechtlichen Meldepflichten einerseits und Verschwiegenheitsverpflichtungen im Mandatsverhältnis (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 18 Abs. 1 BNotO, § 57 Abs. 1 StBerG, § 57b Abs. 1 WPO) andererseits. Die GwGMeldV-Immobilien will diesen Zielkonflikt auflösen, indem der Verordnungsgeber durch die Vorgabe konkreter Meldesachverhalte eine klare Abgrenzung vornimmt, wann die genannten Berufsgruppen eine Meldepflicht trifft und wann die Pflicht zur Verschwiegenheit überwiegt.

Geißler, Geldwäsche, infoCenter, NWB HAAAB-36687

Kernaussagen
  • Die Rechtsverordnung will das Spannungsverhältnis zwischen den geldwäscherechtlichen Meldepflichten einerseits und den berufsrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtungen andererseits auflösen, verlagert die Abwägung aber einseitig auf die Berufsträger und dürfte zu Verunsicherungen führen.

  • Bedingt durch die zu treffende Abwägungsentscheidung ist – zur Haftungsvermeidung – mit einem verstärkten Aufkommen von Meldungen an die FIU zu rechnen.

  • Unabhängig von den in der Rechtsverordnung festgelegten meldepflichtigen Sachverhalten bleibt die generelle Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG unter Berücksichtigung des § 43 Abs. 2 GwG stets bestehen.

I. Anlass und Rechtsgrundlage

Die Nationale Risikoanalyse, die im Herbst 2019 veröffentlicht wurde , hat den Immobiliensektor als einen der wesentlichen Bereiche identifiziert, in denen erhöhte Geldwäscherisiken festzustellen sind. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der GwGMeldV-Immobilien ist § 43 Abs. 6 GWG, der im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie vom (BGBI 2019 I S. 2602) im Zuge der einschneidenden Verschärfung des gesamten Immobiliensektors geschaffen wurde.

Die geldwäscherechtlich Verpflichteten der rechtsberatenden Berufe sind an der Planung und Durchführung von Immobilientransaktionen regelmäßig maßgeblich beteiligt. Gerade weil die betroffenen Berufsstände detailliert in die Transaktion einbezogen sind und ein spezifisches Fachwissen haben, kommt diesem Personenkreis eine zentrale Rolle zu und diese sind zugleich besonders geeignet, für Geldwäschehandlungen in Anspruch genommen zu werden.

Die Meldepflicht im Rahmen von Immobilientransaktionen ermöglicht es, Geldwäschepraktiken im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der rechtsberatenden Berufe schneller und umfassender zu erkennen und aufzudecken.

Die GwGMeldV-Immobilien definiert einzelne Sachverhalte, die typischerweise Meldepflicht auslösen sollen. So gibt es Meldepflichten