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USt direkt digital Nr. 22 vom Seite 9

Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG auf Personenbeförderung mit Pferdekutschen

Dr. Matthias Gehm

Das Niedersächsische FG hatte im 2. Rechtsgang, nachdem der (vgl. Walkenhorst, ) die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen hatte, darüber zu entscheiden, ob der Begriff des „Verkehrs mit Taxen“ i. S. von § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG dahingehend ausgelegt werden kann, dass er auch den Pferdekutschenverkehr einschließt. Hintergrund war die Personenbeförderung auf einer autofreien Insel mit Pferdekutschen ().

I. Leitsätze

  1. Personenbeförderungen auf einer autofreien Insel mit Pferdefuhrwerken entsprechen wegen eines faktischen Kontrahierungszwangs des Unternehmers mit seinen Beförderungskunden eher dem Leitbild eines Taxiverkehrs und unterliegen deshalb dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG (amtlicher Leitsatz).

  2. Unerheblich ist hingegen, ob die Fahrten gegen ein Entgelt erfolgen, welches auf einer gesetzlichen Tarifbindung beruht (nichtamtlicher Leitsatz).

  3. Zudem ist unerheblich, ob die Fahrten 24 Stunden am Tag angeboten werden (nichtamtlicher Leitsatz).

II. Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, erbrachte in den Streitjahren 2015 und 2016 Beförderungsleistungen mit Pferdekutschen auf der...