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FG Hessen Urteil v. - 4 K 1124/17

Gesetze: AStG § 1 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; DBA Frankreich Art. 5; DBA-Musterabkommen Art. 9; EU-Vertrag Art. 49

Teilwertabschreibung bei grenzüberschreitenden ungesicherten Darlehen innerhalb eines Konzerns

Leitsatz

  1. Die ungesicherte Hingabe eines konzerninternen grenzüberschreitenden Darlehens durch die Muttergesellschaft ist regelmäßig als fremdunüblich anzusehen, so dass eine wegen dauerhafter Wertlosigkeit der Forderung vorzunehmende Teilwertabschreibung durch eine außerbilanzielle Zurechnung nach § 1 Abs. 1 AStG zu korrigieren ist.

  2. Der sog. Konzernrückhalt, durch den die Muttergesellschaft die Zahlungsfähigkeit ihrer Tochtergesellschaft im Außenverhältnis sicherstellt, schließt nicht aus, dass ein Darlehen wertlos und damit auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben ist.

  3. Die Rechtsfolge des §§ 1 AStG ist bei Darlehen nicht auf die Höhe des Zinssatzes beschränkt.

  4. § 1 Abs. 1 AStG stellt eine zur Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar.

  5. Bei der unentgeltlichen Übernahme von Garantie- und Patronatszusagen kann das wirtschaftliche Eigeninteresse der Konzernobergesellschaft an ihren Beteiligungsgesellschaften sowie die gewisse Verantwortung als Gesellschafterin bei der Finanzierung dieser Gesellschaften Geschäftsabschlüsse unter nicht fremdüblichen Bedingungen rechtfertigen und damit einer Berichtigung nach § 1 AStG entgegenstehen. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein wirtschaftliches Eigeninteresse der Konzernobergesellschaft am geschäftlichen Erfolg der ausländischen Konzerngesellschaft existiert, an dem sie über Gewinnausschüttungen partizipiert. Dabei ist im Einzelfall durch eine Gesamtbetrachtung der Umstände abzuwägen, inwieweit eine realistische Gewinnaussicht bestand.

  6. § 1 AStG ist anzuwenden, wenn die Ausreichung vom Fremdkapital eine unzureichende Eigenkapitalausstattung ausgleicht und damit zugleich Voraussetzung dafür ist, dass die darlehensempfangende Gesellschaft die ihr zugedachte wirtschaftliche Funktion weiter erfüllen kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2021 S. 6 Nr. 16
DStRE 2021 S. 705 Nr. 12
GmbH-StB 2021 S. 135 Nr. 4
HAAAH-63133

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