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BFH 14.07.2020 VIII R 27/18, NWB 46/2020 S. 3382

Einkommensteuer | Für die vollzeitige Betreuung von verhaltensauffälligen Kindern und Jugendlichen gezahlte Leistungen

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Für die Beantwortung der Frage, ob eine gem. § 3 Nr. 11 EStG steuerfreie Beihilfe oder die steuerpflichtige Vergütung einer erwerbsmäßigen Tätigkeit vorliegt, sind Inhalt und Durchführung des jeweiligen Betreuungsverhältnisses maßgebend. (2) Leistungen, die aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung verhaltensauffälliger Kinder bzw. Jugendlicher erbracht werden, können gem. § 3 Nr. 11 EStG steuerfreie Bezüge sein. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn jeweils nur ein Kind bzw. ein Jugendlicher zeitlich unbefristet in den Haushalt des Betreuers aufgenommen und dort umfassend betreut wird.