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LSG Nordrhein-Westfalen 18.05.2020 L 8 LW 9/19, NWB 46/2020 S. 3387

GRV | ALG-Haftungsbescheid gegenüber der Ehefrau

Der gesamtschuldnerischen Haftung der Ehefrau für Beitragsschulden ihres Ehemanns, wenn beide Landwirte sind (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte – ALG), stehen weder eine Gütertrennung noch das über das Vermögen des Ehemanns eröffnete Insolvenzverfahren entgegen.

Anmerkung:

Die Ehefrau eines Landwirts gilt als Landwirt, wenn beide Ehepartner nicht dauernd getrennt leben und sie nicht – unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage – voll erwerbsgemindert ist (sog. Gilt-Landwirt, § 1 Abs. 3 ALG). Da es sich um eine gesetzliche Fiktion handele, ist es nach Ansicht des Gerichts nicht erheblich, ob die Ehefrau überhaupt und ggf. in welchem Umfang im landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitet.