Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
AGH NRW 02.10.2020 2 AGH 6/20, NWB 46/2020 S. 3387

Berufspflichten | Verstoß gegen die Auskunftspflicht gegenüber der RAK

Rechtsanwälte sind der Rechtsanwaltskammer (RAK) gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet (§ 56 Abs. 1 BRAO). Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung ist nicht nur ein geringfügiger Verstoß gegen berufsrechtliche Verpflichtungen, wenn die Rechtsanwältin durch ihre Säumnis den Kammervorstand daran hindert, seiner Aufsichtspflicht nachzukommen.

Anmerkung:

Da die Rechtsanwältin sich im vorliegenden Fall geweigert hatte, zu einer bestehenden „Versicherungslücke“ Auskunft zu erteilen, hatte die zuständige Rechtsanwaltskammer – nach Auffassung des AGH NRW – zu Recht ein Zwangsgeld festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld angedroht.