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Einkommensteuer | Kein doppelter Haushalt trotz finanzieller Beteiligung (FG)
Bei jungen Arbeitnehmern, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen, ist zu vermuten, dass sie im Haus ihrer Eltern bzw. gemeinsam mit ihren Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten. Vielmehr ist der junge Arbeitnehmer in einer solchen Konstellation in den (fremden) Hausstand der Eltern eingegliedert, den er nicht wesentlich bestimmt bzw. mitbestimmt. Eine Kostenbeteiligung im elterlichen Haushalt führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Ungeachtet der Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG gelten die BFH-Rechtsprechungsgrundsätze unverändert fort ().
Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte ein...