Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH 30.07.2020 III R 24/18, BBK 23/2020 S. 1114

Steuerrecht | Keine Hinzurechnung als Herstellungskosten aktivierter Mietaufwendungen ( § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG)

Gewerbesteuerlich werden als Herstellungskosten aktivierte Mietaufwendungen nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG dem Gewinn hinzugerechnet. Aufgrund der Aktivierung gem. § 255 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HGB verlieren die Mieten nämlich ihren Charakter als Mietaufwendungen und gehen vielmehr in den Aktivposten ein.

Dabei [i]Zuordnung zum Umlauf- oder Anlagevermögen irrelevant spielt es keine Rolle,

  • ob es sich um Umlauf- oder um Anlagevermögen handelt und

  • ob das aktivierte Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch vorhanden ist oder bereits verkauft worden ist; die infolge des Verkaufs eingetretene Gewinnminderung (Bestandsveränderung) stellt keinen Mietaufwand dar.

Die [i]Miete für Baustelleneinrichtungen Klägerin war eine Baugesellschaft und errichtete Häuser; das Zubehör für ihre Baustelleneinrichtungen mietete sie an. Der Mietaufwand im Jahr 2008 betrug ca. 925.000 €; hiervon waren ca. 61.000...