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LAG Schleswig-Holstein 03.06.2020 1 Sa 72/20, NWB 47/2020 S. 3467

Arbeitsverhältnis | Kündigung ohne Abmahnung

Fehlt eine Arbeitnehmerin an einem einzigen Tag ihres Arbeitsverhältnisses unentschuldigt, rechtfertigt das i. d. R. nicht die fristlose Kündigung. Auch in diesem Fall sind eine Arbeitsaufforderung und eine Abmahnung i. d. R. erforderlich. Das gilt selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis erst zwei Tage bestanden hat.

Anmerkung:

Eine Abmahnung ist dann entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet werden [i]Schmalbach, Kündigung des Arbeitsvertrags, infoCenter, NWB OAAAB-03423 kann oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass die Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich – für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist. Dass die Arbeitnehmerin nach einer Arbeitsaufforderung durch den Arbeitgeber ihr Verhalten nicht geändert hätte, konnte das Gericht aber nicht fes...