StuB Nr. 22 vom Seite 1

Rechnungsberichtigung und Vorsteuerabzug …

Dipl.-Ök. Patrick Zugehör | Verantw. Redakteur | stub-redaktion@nwb.de

... zum neuen

Das seine Regelungen zum Vorsteuerabzug ohne Rechnung sowie zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung aktualisiert. Das Schreiben berücksichtigt die neuere Rechtsprechung des EuGH und des BFH. Prätzler stellt ab die Kernaussagen dar und versucht eine erste schlaglichtartige Bewertung aus Sicht der Praxis. Das BMF-Schreiben erhöht die Rechtssicherheit für die Stpfl. In vielen Fällen wird es möglich, bei rein formellen Fehlern in Rechnungen die teilweise dramatisch hohen Zinsbelastungen nach § 233a AO zu vermeiden. Zu begrüßen ist nicht zuletzt die Akzeptanz von Stornorechnungen als Mittel der rückwirkenden Berichtigung. Allerdings bleibt die Anwendung sog. ergänzender Informationen ohne Rechnungsberichtigung sehr unklar.

Neue Ländererlasse zu § 6a GrEStG

Die Länder haben mit geänderten gleich lautenden Erlassen vom auf die für die Stpfl. günstigen Urteile des BFH vom 21. und zur grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel des § 6a GrEStG reagiert. Im Anschluss an die BFH-Rechtsprechung geben die Länder die bisher von ihnen vertretene Verbundbetrachtung auf. Damit erleichtern die Länder Umstrukturierungen, weil nunmehr eine Vielzahl von Umwandlungen begünstigt ist, die nach dem Wortlaut des § 6a Satz 4 GrEStG und der dazu bislang vertretenen Verwaltungsauffassung nicht begünstigt wären. Der vom BFH entwickelte und von den Ländern übernommene Grundsatz lautet: Die in § 6a Satz 4 GrEStG genannten fünfjährigen Vor- und Nachbehaltensfristen müssen nur insoweit eingehalten werden, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs eingehalten werden können. Dennoch bleiben die neuen Erlasse aber an manchen Stellen hinter den Erwartungen zurück, so dass die neuen Erlasse von den Stpfl. nicht unbesehen akzeptiert werden sollten, wie der Beitrag von Tiede ab aufzeigt.

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität

Ausgehend vom Wirecard-Skandal und dem „Aktionsplan der Bundesregierung zur Bekämpfung von Bilanzbetrug und Stärkung der Kontrolle der Finanzmärkte“ vom ist am der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität ( Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) vorgelegt worden. Er bringt Änderungen bei Unternehmen des öffentlichen Interesses im Bereich des Enforcement, der Abschlussprüfung, der Prüferhaftung, des Gesellschaftsrechts und der Straf- und Bußgeldtatbestände sowie bei allen Unternehmen im Bereich der Prüferhaftung. Während Lüdenbach ab einen Überblick über die wesentlichen Änderungen gibt, würdigt Philipps ab die beabsichtigten Reformziele zur Fortentwicklung des Bilanzkontrollverfahrens in Deutschland.

Ich wünsche Ihnen weiterhin alles Gute!

Patrick Zugehör

Fundstelle(n):
StuB 22/2020 Seite 1
NWB GAAAH-63985