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Online-Nachricht - Donnerstag, 19.11.2020

Erbschaftsteuer | Bestimmung des Werts eines Anteils an einer Personengesellschaft (BFH)

§ 97 Abs. 1a BewG enthält Vorgaben zur Ermittlung des gemeinen Werts eines Anteils am Betriebsvermögen einer Personengesellschaft durch Aufteilung des gemeinen Werts des der Personengesellschaft gehörenden Betriebsvermögens. Diese Vorgaben sind auch dann zu beachten, wenn im Einzelfall der danach ermittelte Wert des Anteils von dem gemeinen Wert abweicht. Ein niedrigerer gemeiner Wert des Anteils kann durch einen zeitnahen Verkauf oder ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachgewiesen werden. In einem solchen Fall ist eine Aufteilung nach § 97 Abs. 1a BewG nicht vorzunehmen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin ist Alleinerbin ihres Bruders. Dieser war Kommanditist der H GmbH & Co. KG (KG). Weitere K...