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StuB Nr. 23 vom Seite 905

Änderungen des Umsatzsteuersatzes zum 1.1.2021

Anmerkungen zum aktuellen und ergänzende Hinweise

StB Robert C. Prätzler

Das BMF hat in einem ergänzenden Schreiben zu Einzelfragen im Kontext der temporären Absenkung des Regelsteuersatzes und des ermäßigten Umsatzsteuersatzes Stellung genommen. Das Schreiben ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Im Folgenden werden die Kernaussagen dargestellt und eine erste Einschätzung vorgenommen.

Kernfragen
  • Welche Erleichterungen gelten bei Anzahlung oder Vorausrechnung im Zeitraum 1.7. bis für nach dem ausgeführte Leistungen?

  • Welche besonderen Themen gelten bei Gutscheinen?

  • Wie ist das ergänzende Schreiben insgesamt zu werten?

I. Rechtlicher Rahmen

[i]Klöttschen, Anpassung der Umsatzsteuersätze zum 1.1.2021, USt direkt digital 21/2020 S. 12, NWB MAAAH-63166 Prätzler, Vorübergehende Senkung des Umsatzsteuersatzes, StuB 14/2020 S. 540, NWB QAAAH-52250 Als Teil eines umfangreichen „Konjunkturpakets“ zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie wurde jeweils für den Zeitraum vom 1.7. bis zum eine temporäre Absenkung des Regelsteuersatzes (vgl. § 12 Abs. 1 UStG) von 19 % auf 16 % und des ermäßigten Steuersatzes (vgl. § 12 Abs. 2 UStG) von 7 % auf 5 % beschlossen. Das BMF ging mit einem umfangreichen Schreiben auf Einzelfragen hierzu ein.

Grundsätzlich bestimmt sich der Umsatzsteuersatz nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Ausführung einer Leistung. Somit kommt es u. a. für bewegte Lieferungen auf den Beginn der Beförderung oder Versendung (vgl. § 3 Abs. 6 UStG, Abschnitt 13.1 Abs. 2 Satz 2 UStAE), für unbewegte Lieferungen auf den Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht (vgl. § 3 Abs. 7 UStG, Abschnitt 13.1 Abs. 2 Satz 1 UStAE) und für sonstige Leistungen auf den Zeitpunkt der Vollendung (vgl. Abschnitt 13.1 Abs. 3 UStAE) an.

Soweit Entgelte bereits vor der Leistung vereinnahmt werden (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 UStG), entsteht ebenfalls bereits die Umsatzsteuer mit dem in diesem Zeitpunkt geltenden Steuersatz. Es ist jedoch später eine Berichtigung nach den Verhältnissen im Leistungszeitpunkt vorzunehmen (vgl. § 27 Abs. 1 UStG).

II. Wesentliche Elemente des

1. Anzahlungen und Vorausrechnungen

1.1 Anzahlung oder Vorausrechnung im Zeitraum 1.7. bis für nach dem ausgeführte Leistung

Aufgrund von unglücklichen Formulierungen im bestanden Unklarheiten zu der Frage, ob ein Unternehmer berechtigt ist, eine Anzahlung oder Vorauszahlung für eine nach dem ausgeführte Leistung bereits mit den dann geltenden Umsatzsteuersätzen abzurechnen, und der Leistungsempfänger hieraus das Vorsteuerabzugsrecht ausüben kann.