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BBK Nr. 24 vom Seite 1174

Erneute Stundung von SV-Beiträgen in der Corona-Pandemie

Handlungsempfehlungen inkl. Musterantrag

Jörg Romanowski

[i]Romanowski, Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Corona-Krise, BBK 8/2020 S. 375 NWB IAAAH-46179 Aufgrund des am beschlossenen erneuten Teil-Shutdowns stehen viele Unternehmen spätestens seit November wieder an dem Punkt, dass sie zum Teil zwar erhebliche Umsatzeinbußen zu verzeichnen haben, für ihre Mitarbeiter aber weiterhin Sozialversicherungsbeiträge schulden. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungsträger (GKV-Spitzenverband) hat sich mit Rundschreiben vom zu möglichen Maßnahmen geäußert, die diese schwierige Situation für Unternehmen abmildern sollen. Ein Musterantrag auf Stundung der Sozialversicherungsbeiträge am Ende des Beitrags erleichtert die schnellstmögliche Beantragung.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Rechtliche Ausgangslage

Nach § 23 SGB IV [i]Schönfeld/Plenker, Abführung der Sozialversicherungsbeiträge, Lexikon Lohnbüro NWB LAAAD-14204 werden Sozialversicherungsbeiträge spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Und nach § 24 SGB IV werden für Sozialversicherungsbeiträge, die nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt wurden, Säumniszuschläge fällig.

Aufgrund der individuellen Vollstreckungsgesetze der Bundesländer kommen beim Einzug der überfälligen Sozialversicherungsbeiträge weitere Mahn- und Vollstreckungskosten hinzu.

Hinweis:

In „normalen“ Fällen von Zahlungsschwierigkeiten gab es auch schon bisher das Instrument der Stundung. § 76 SGB IV regelt, dass Sozialversicherungsbeiträge – zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen – gegen eine angemessene Verzinsung und Sicherheitsleistung gestundet werden können.

II. Welche Unternehmen sind (besonders) betroffen?

[i]Betroffene BranchenZunächst wurde für die Zeit vom 2.11. bis deutschlandweit ein Teil-Shutdown beschlossen – und mittlerweile bis Weihnachten 2020 verlängert. Konkret S. 1175bedeutet das für Unternehmen folgender Branchen die Einstellung der Geschäftstätigkeit:

  • Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind,

  • Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen usw.,

  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege (mit Ausnahme von Friseursalons) wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios usw. und

  • Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen (wobei Profisportveranstaltungen ohne Zuschauer stattfinden dürfen).

III. Außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes

1. Entschädigung für ausgefallene Umsätze

[i]Höhe der EntschädigungFür die von den temporären Schließungen betroffenen Unternehmen wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Die Erstattung beträgt 75 % des entsprechenden Umsatzes des Vorjahreszeitraums für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter. Die Wirtschaftshilfen für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt. Insgesamt sollen die Finanzhilfen ein Finanzvolumen von bis zu 10 Mrd. € umfassen.

Hinweis:

Es muss angesichts der voraussichtlichen Anzahl der von dem aktuellen Teil-Shutdown betroffenen Unternehmen angenommen werden, dass die Beantragung und Bewilligung der in Aussicht gestellten Wirtschaftshilfen einige Zeit in Anspruch nehmen wird.

2. Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

[i]Zeitliche Reihenfolge der Antragstellung beachten! Mit zeitlich begrenzten Maßnahmen werden nun auch die Sozialversicherungsträger zur Vermeidung unbilliger Härten den betroffenen Unternehmen entgegenkommen und dabei von den durch das Gesetz eröffneten Möglichkeiten Gebrauch machen. In Abstimmung mit der DRV Bund und der Bundesagentur für Arbeit wird daher den vom aktuellen Teil-Shutdown betroffenen Unternehmen ein (erneuter) erleichterter Stundungszugang angeboten.