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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 13 | Jugendhilfe: Steuerbefreiung bei vollzeitiger Einzelbetreuung verhaltensauffälliger Kinder

Leistungen, die aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung verhaltensauffälliger Kinder bzw. Jugendlicher erbracht werden, können gem. § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sein. Dies ist nach einem steuerzahlerfreundlichen Urteil des BFH jedenfalls dann der Fall, wenn jeweils nur ein Kind bzw. ein Jugendlicher zeitlich unbefristet in den Haushalt des Betreuers aufgenommen und dort umfassend betreut wird.

Als Nächstes möchten wir Ihnen nun eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vorstellen – zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG.

Nach dieser Vorschrift sind unter anderem Bezüge aus öffentlichen Mitteln steuerfrei, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung unmittelbar zu fördern.

Wie der VIII. Senat des BFH jetzt zugunsten von Betreuern entschieden hat, kann ein Pflegegeld, das aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung verhaltensauffälliger Kinder oder Jugendlicher gezahlt wird, steuerfrei sein. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn jeweils nur ein einziges Kind oder ein einziger Jugendlicher zeitlich unbefristet in den Haushalt des Betreuers aufgenommen und dor...