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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 27 | Lohnsteuer: Entfernungspauschale oder Reisekosten bei Fahrten von Zeitarbeitern zum Einsatzort

Der Bundesfinanzhof muss klären, ob Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem Zeitarbeitsunternehmen stehen, auch dann nur die Entfernungspauschale für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte geltend machen können, wenn das Zeitarbeitsunternehmen mit dem jeweiligen Entleiher des Arbeitnehmers eine Befristung der Tätigkeit vereinbart hat. Das FG Niedersachsen hat dies in erster Instanz zum Nachteil von betroffenen Leiharbeitnehmern bejaht.

Für Zeitarbeitsfirmen ist ein Verfahren zur Lohnsteuer interessant, das beim Bundesfinanzhof neu anhängig ist. Es geht um die Fälle, bei denen ein Arbeitnehmer unbefristet bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt ist, der Vertrag zwischen der Zeitarbeitsfirma – sprich dem Verleiher und Arbeitgeber – und dem Entleiher aber befristet ist.

Das Niedersächsische FG hat in erster Instanz entschieden: Trotz der Befristung des Leihvertrags handelt es sich bei dem Einsatzort am Betriebssitz des Entleihers um die erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers. Das aber bedeutet: Die Fahrten zum Einsatzort beim Entleiher können nur mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden und ni...