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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 1390/19

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 12 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 2 S. 1

Berücksichtigung der für den Veranlagungszeitraum vereinbarten und nicht etwa nur der im Veranlagungszeitraum tatsächlich gezahlten Miete bei der Prüfung einer teils entgeltlichen, teils unentgeltlichen Vernietung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG

Vermietung zwischen ehemaligen Partnern einer nichtehelichen Leebnsgemeinschaft: Erstattung für vor Trennung angefallene Immobilienaufwendungen keine Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften

Leitsatz

1. Für die Frage, ob gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG eine Aufteilung der Nutzungsüberlassung einer Wohnung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil vorzunehmen ist, kommt es allein auf das Verhältnis der ortsüblichen zur im Mietvertrag vereinbarten Miete und nicht etwa darauf an, ob und ggf. in welcher Höhe der Vermieter das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung bereits während eines laufenden Jahres tatsächlich vereinnahmt. Anderenfalls hinge die (teilweise) Unentgeltlichkeit im Sinne von § 21 Abs. 2 EStG von Zufälligkeiten und Unwägbarkeiten ab wie etwa der Zahlungsfähigkeit und dem Zahlungswillen des Mieters, auf welche der Vermieter keinen Einfluss hat (im Streitfall: Berücksichtigung der im Mietvertrag vereinbarten Kaltmiete sowie der laut Mietvertrag vom Mieter geschuldeten und vom Vermieter verauslagten umlagefähigen Betriebskosten als („vereinbarte Miete”).

2. Hat während des Bestehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Partner Aufwendungen für die gemeinsam bewohnte, im Eigentum des anderes Partners stehende Immobilie getätigt, vermietet der Eigentümer die Immobilie nach der Trennung an seinen nunmehr ehemaligen Partner und muss er diesem die vor der Trennung für die Immobilie aufgewendeten Zahlungen anlässlich der Trennung erstatten, so kann er diese Erstattungszahlung nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehen.

Fundstelle(n):
DStR 2021 S. 8 Nr. 13
DStRE 2021 S. 516 Nr. 9
DAAAH-66484

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