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OLG Brandenburg 18.02.2020 3 U 65/19, NWB 51/2020 S. 3801

Mietvertrag | Vermietung von Wohn- und Gewerberaum

Bei der Vermietung von Wohn- und Gewerberaum durch zwei getrennte Urkunden liegt ein Mischmietverhältnis auch bei einem engen zeitlichen Zusammenhang der Vertragsabschlüsse und enger räumlicher Verbindung der beiden Objekte (nur) vor, wenn die Parteien übereinstimmend diese Zweckbestimmung vorgenommen haben. Ein einheitliches Mischmietverhältnis kann nur einheitlich gekündigt werden.

Anmerkung:

Allerdings spricht im Fall der Erstellung zweier getrennter Vertragsurkunden eine Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der Verträge. [i]Hofele, NWB 6/2018 S. 341Diese kann aber widerlegt werden, wenn besondere Umstände für die Zusammengehörigkeit der Mietgegenstände vorliegen, wobei bei der Vermietung von Wohn- und Gewerberaum durch zwei getrennte Urkunden das einseitige Interesse und der Wille e...