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NWB Nr. 52 vom Seite 3860

Das BMF-Schreiben zur Tarif- ermäßigung bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler

Nachdem [i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3879die unionsrechtlichen Hürden in einem zweiten Anlauf erfolgreich genommen sind, kann nun die Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2022 beantragt werden. Mit dem dazu ergangenen Anwendungsschreiben v.  (BStBl 2020 I S. 952) nimmt das BMF zu einer Vielzahl von Fragen, die die neue Vorschrift aufwirft, Stellung. Dadurch wird auch deutlich, wie lückenhaft die Regelung des § 32c EStG ist.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

Zugangsvoraussetzungen und Antragspflichten

[i]Besondere Antrags- und Erklärungspflichten sowie unionsrechtliches TransparenzgebotMit seinem auf die Tarifermäßigung gerichteten Antrag hat der Steuerpflichtige nach § 32c Abs. 5 Satz 2 EStG auch zu erklären, dass die in § 32c Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 bis 6 EStG genannten fischereibezogenen Voraussetzungen vorliegen. Diese Erklärung ist mit den Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2022 abzugeben und für den Veranlagungszeitraum 2016 nachzuholen. Nach den unionsrechtlichen Vorgaben sind die Finanzbehörden der Länder verpflichtet und nach § 30 Abs. 4 Nr. 2a AO befugt, persönliche Daten des Steuerpflichtigen und die Höhe der ihm gewährten Tarifermäßigung zu veröffentlichen, die bestimmte Grenzwerte übersteigt. Veröffentlicht wird u. a., welches Finanzamt die Tarife...