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NWB Nr. 1 vom Seite 30

Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Darlehensgewährung an eine GmbH

BFH konkretisiert die Definition einer nahestehenden Person für Angehörige der Anteilseigner

Julian Meinert und Jonas Heeke

[i]BFH, Urteil v. 16.6.2020 - VIII R 5/17, NWB MAAAH-61063 Mit Urteil v.  - VIII R 5/17 (NWB MAAAH-61063) schafft der BFH Klarheit in der Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b Satz 2 EStG auf Kapitalerträge der dem Anteilseigner nahestehenden Angehörigen. Klärungsbedürftig war, ob Zinserträge des geschäftsführenden Ehegatten der alleinigen Anteilseignerin dem gesonderten Steuersatz nach § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG unterliegen oder der tarifliche Steuersatz Anwendung findet. So ist die Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG kein Auffangtatbestand für den Fall, dass der Ausschluss gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG keine Anwendung findet. Eine dem Anteilseigner nahestehende Person ist dabei nicht zwangsläufig der Ehegatte. [i]BFH, Urteil v. 14.5.2014 - VIII R 31/11, BStBl 2014 II S. 995Nach bisheriger Rechtsprechung wird das erforderliche Näheverhältnis nicht durch ein aus der Ehegatteneigenschaft abgeleitetes persönliches Interesse begründet. Vielmehr ist ein tatsächliches Beherrschungsverhältnis erforderlich, das zwischen beiden Ehegatten oder dem Ehemann und der Gesellschaft vorliegt. Wesentliches Kennzeichen für eine solche schädliche Beherrschung sind unübliche Darlehenskonditionen. Halten diese aber einem Fremdvergleich stand, liegt in der Regel kein Näheverhältnis i. S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. 1 und b Satz 2 EStG vor.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I.

1. Entscheidungserheblicher Sachverhalt

[i]Darlehensgeschäfte zwischen Geschäftsführer und GesellschaftDie Klägerin ist alleinige Anteilseignerin der S-GmbH, für die der Kläger als einziger Geschäftsführer tätig ist. Für die verheirateten Kläger wird im Streitjahr 2014 eine Zusammenveranlagung vorgenommen. Strittig ist, ob Zinseinkünfte aus einem Darlehen an die S-GmbH, die dem Kläger in 2014 zugeflossen sind, im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer dem gesonderten Tarif nach § 32d Abs. 1 EStG in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung unterliegen oder ob der tarifliche Steuersatz nach § 32a Abs. 1 EStG Anwendung findet. Die Kläger beantragen die Besteuerung nach gesondertem Tarif. Aus seinem Anstellungsverhältnis bei der GmbH erzielt der Kläger monatlichen Arbeitslohn über 8.000 € zuzüglich Weihnachts- und Urlaubsgeld. Ebenfalls wird ein Pkw der gehobenen Klasse für dienstliche und private Zwecke überlassen. Der Bruttoarbeitslohn für das Streitjahr beläuft sich auf 110.303 €. Die Klägerin erzielt gewerbliche Einkünfte über 9.991 €. Weiterhin hat der Kläger mit der S-GmbH vier Darlehensverträge geschlossen. Vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB ist er befreit. Die Darlehensverträge wurden vom Kläger als Darlehensgeber und gleichzeitig S. 31Geschäftsführer unterzeichnet. Insgesamt erzielt er aus den Darlehensverhältnissen Zinseinnahmen über 3.909 € im Streitjahr. Konkret handelt es sich um folgende Verträge:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vertragsdatum [i]Konditionen der Darlehensverträge
Betrag
19.200 €
20.000 €
37.000 €
50.000 €
Zinssatz p.a.
7,8 %
7,8 %
5,646 %
5,646 %
Laufzeit in Monatsraten
54 Raten
54 Raten
59 Raten
59 Raten
Tilgungsrate
420,48 €
438,00 €
596,15 €
807,56 €
Abschlussrate
-
-
8.125,56 €
10.980,08 €
Sicherheit
Achsenvermessungsstand
Leistungsprüfstand
Mercedes Sprinter
Gegenstände des Anlagevermögens

[i]Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil v. 26.10.2016 - 4 K 48/16, nvDie Darlehenskonditionen entsprechen nach vorinstanzlicher Auffassung des Finanzgerichts keinen Bedingungen wie unter fremden Dritten. Ein vergleichbares Geschäft sei mit fremden Dritten nicht üblich gewesen. Als weitere Finanzierungsmöglichkeit hätte die S-GmbH jedoch ihre Kontokorrentlinie bei ihrer Hausbank zu einem Zinssatz von acht Prozent bedienen können (Niedersächsiches , nv).

Der Kläger erklärt die Zinseinnahmen in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2014 als inländische Kapitalerträge ohne Steuerabzug, die dem gesonderten Tarif nach § 32d Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 EStG unterlägen. Der Einkommensteuerbescheid 2014 mit Datum vom  wird den Ehegatten durch den Beklagten, das Finanzamt, unter Berücksichtigung der Zinserträge als gem. § 32a EStG tariflich zu besteuernde Kapitalerträge bekanntgegeben. Zur Begründung stützt sich das Finanzamt auf § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG, wonach es sich beim Kläger als Darlehensgeber um eine nahestehende Person der alleinigen Anteilseignerin handle. [i]Ronig, Abgeltungsteuer, Grundlagen, NWB MAAAE-27762 Die weiteren Kapitalerträge der Klägerin und des Klägers im Streitjahr sind nach § 32d Abs. 1 EStG i. V. mit § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG durch den Steuerabzug abgegolten. Nach Abzug der Sparer-Pauschbeträge gem. § 20 Abs. 9 Satz 1, 2 EStG belaufen sie sich jeweils auf 0 €. Der Rechtsbehelf des Einspruchs durch die Kläger bleibt erfolgslos, ebenso die Klage beim Finanzgericht. Die Entscheidung wird nicht veröffentlicht. Zur Begründung wird im FG-Urteil jedoch, anders als im Einspruchsverfahren, auf § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG verwiesen. Der Kläger sei keine der Anteilseignerin der GmbH nahestehende Person, sondern stünde vielmehr der S-GmbH selbst nahe. Die ausgereichte Gesamtdarlehenssumme stehe nicht im Verhältnis zum Wert des Betriebsvermögens der S-GmbH. Die Kläger legen Revision ein. Es läge weder eine unübliche Verzinsung, noch ein für die Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG erforderliches Beherrschungs- und Näheverhältnis vor. Folglich finde der gesonderte Tarif nach § 32d Abs. 1 EStG Anwendung. Das Finanzamt beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Die Konditionen der Darlehensverhältnisse hielten einem Fremdvergleich nicht stand. Ein fremder Dritter hätte kein Darlehen zu solchen Konditionen an die GmbH vergeben, sondern die GmbH hätte sich nur zu schlechteren Konditionen refinanzieren können. Folglich läge ein Näheverhältnis vor. Aus der Höhe der Gesamtdarlehenssumme im Verhältnis zum Stammkapital der Gesellschaft resultiere ein beherrschender Einfluss des Klägers auf die GmbH.

2. Entscheidungsbegründung

Der BFH hält die Revision für unbegründet. Nach Ansicht des BFH handele es sich zutreffend um Zinserträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und nicht um Einnahmen aus der S. 32nichtselbständigen Tätigkeit als Geschäftsführer für die GmbH. Ebenfalls liege keine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vor. Jedoch finde der gesonderte Tarif nach § 32d Abs. 1 EStG mangels Ausschlusstatbestands nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a oder b Satz 2 EStG Anwendung.