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Verfahrensrecht | Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen (BMF)
Durch das werden die Textziffern 1.3.1.1 Mitteilung bei Überschreiten der Beteiligungsgrenze und 1.3.2 Veräußerung von Beteiligungen des (BStBl I S. 289), geändert durch (BStBl I S. 815), v. (BStBl I S. 473) und v. (BStBl I S. 971) mit sofortiger Wirkung geändert ( :001).
Das BMF führt aus:
Tz. 1.3.1.1 Mitteilung bei Überschreiten der Beteiligungsgrenze: Die Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO besteht nur dann, wenn beim Erwerb einer Beteiligung die maßgebenden Beteiligungsgrenzen (erstmalig oder nach zwischenzeitlichem Unterschreiten der Grenze erneut) erreicht bzw. überschritten werden. Die Mitteilungspflicht umfasst auch den...