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BMF - IV A 4 - S 0338 - 61/98 BStBl 1998 I 876

§§ 165, 166 AO Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO);
Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO)

1.  (BStBl 1995 I S. 264)
2. TOP 24 der Sitzung AO II/98 vom 16. bis

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum  

IV A 4 – S 0338 – 13/95
IV A 5 – S 0622 – 23/95
 – (BStBl 1995 I S. 264), zuletzt geändert durch  IV A 4 – S 0338 – 35/98 – (BStBl 1998 I S. 346), mit sofortiger Wirkung wie folgt gefaßt:

Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:

  1. Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG, ggf. i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG)

  2. Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen (§ 12 EStG)

  3. Besteuerung von Versorgungsbezügen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 1993

  4. Höhe der Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) für die Veranlagungszeiträume 1986 bis 1997

  5. Höhe des Haushaltsfreibetrags (§ 32 Abs. 7 EStG)

  6. Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten nach § 33 c EStG beiderseits berufstätiger Ehegatten.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 1 ist personell anzuweisen.

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