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BMF - IV A 4 - S 0338 - 22/95 IV A 5 - S 0622 - 52/95 BStBl 1995 I 426

§§ 165, 166 AO Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO), Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO)

Bezug: (BStBl 1995 I S. 264)

Die 3. Kammer des Ersten Senats des  – die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zum Progressionsvorbehalt bei Lohnersatzleistungen (§ 32 b Abs. 1 Nr. 1 EStG) bestätigt.

Ferner hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am durch einstimmigen Beschluß gem. § 93 b i.V.m. § 93 a BVerfGG entschieden, daß die wegen des Solidaritätszuschlags erhobene Verfassungsbeschwerde – 2 BvR 762/93 – nicht zur Entscheidung angenommen wird.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:

Die Nummern 1 und 7 der Anlage zum  

IV A 4 – S 0338 – 13/95
IV A 5 – S 0622 – 23/95
 – (BStBl 1995 I S. 264) werden mit sofortiger Wirkung gestrichen.

Ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO) wegen der behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 32 b Abs. 1 Nr. 1 EStG bzw. des Solidaritätszuschlaggesetzes kommt nicht mehr in Betracht.

Art. 97 § 18 a EGAO (Erledigung von Massenrechtsbehelfen) ist nicht anwendbar, da die Kammerbeschlüsse des und vom keine Gesetzeskraft haben.

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