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BGH 22.09.2020 XI ZR 162/19, NWB 2/2021 S. 88

Verbraucherschutz | Angaben nach dem VSBG

Wenn ein Unternehmer sowohl eine Webseite unterhält als auch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, müssen die Informationen nach § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) sowohl auf seiner Webseite erscheinen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VSBG) als auch in die AGB aufgenommen werden (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG).

Anmerkung:

Die Verpflichtung zur Erteilung der Informationen entfällt nach Ansicht des Senats nicht deswegen, weil ein Unternehmer sowohl eine Webseite unterhält als auch AGB verwendet. Hierfür spreche nicht nur der Wortlaut der Vorschrift, da die Ziffern 1 und 2 des § 36 Abs. 2 VSBG nicht durch das Wort „oder“, [i]Gilgan, NWB 26/2020 S. 1951sondern durch ein Komma getrennt seien, wodurch eine Aufzählung von Pflichten begründet werde, die nebeneinander zu erfüllen seien, wenn ihre Voraussetzungen jeweils vorlägen. Ein solches Verständnis entspreche zudem dem Willen des Gesetzgeber...