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NWB Nr. 3 vom Seite 219

6-Monatsfrist und „Antragsverbrauch“ beim Kindergeld

Die zeitliche Begrenzung für die Kindergeldauszahlung in § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG wirft ein Schlaglicht auf das Zusammenspiel der Wirkung von Ablehnungsbescheiden auf Kindergeldanträge und die zeitliche Begrenzung der finanzgerichtlichen Sachentscheidungsbefugnis.

[i]Praxisfall: Der rechtswidrige Ablehnungsbescheid Praxisfall:

K erhebt nach abschlägiger Einspruchsentscheidung vom Klage. Das Finanzgericht verpflichtet die Familienkasse im Dezember 2020 im Urteil dazu, K antragsgemäß Kindergeld zu gewähren, und zwar bis Januar 2020. Für die Zeit danach bleibt eine Festsetzung aus und K wendet sich im Mai 2021 an die Familienkasse. Diese holt zwar die Festsetzung nach, beschränkt die Auszahlung aber wegen § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG auf die Zeit ab November 2020. Zu Recht?

[i]Kindergeldanträge durch Ablehnung „verbraucht“ Problemlage:

Die Auszahlungssperre in § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG knüpft an den Kindergeldantrag an. Ob im Praxisfall ein solcher Kindergeldantrag für die nach der Einspruchsentscheidung liegenden Monate (ab Februar 2020) noch in dem ursprünglichen, letztlich vom Finanzgericht positiv beschiedenen Kindergeldantrag gesehen werden kann, erscheint diskussionswürdig. Denn der BFH geht (z. B. im Urteil v.  - , BStBl 2015 II S. 149, Rz. 18 ff.) davon aus, dass ein Ablehnungsbescheid einen Kindergeldantrag grundsätzlich in vollem Umfang „verbraucht“, also nicht nur bis zum Monat der Bekanntgabe, sondern auch für die Zukunft.

[i]Entscheidung im FG-Verfahren zeitlich begrenzt! Das FG-Verfahren kann hier jedenfalls insofern nicht weiterhelfen, als auf die Verpflichtungsklage von K eine Entscheidung über den Kindergeldanspruch nur für die Monate bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung () ergehen darf; ein zeitlich weiterreichender Klageantrag wäre unzulässig (s. z. B. , BStBl 2012 II S. 681).

[i]Aufhebung der „Verbrauchswirkung“ bei Klagestattgabe (Mögliche) Lösungsansätze:

Im Fall der Klagestattgabe nach § 101 Satz 1 FGO wird zugleich die Ablehnungsentscheidung und mit ihr ihre „Verbrauchswirkung“ aufgehoben, sodass der ursprüngliche Kindergeldantrag in dieser Konstellation m. E. wieder als gänzlich unbeschieden anzusehen ist. Zwar hat der , BStBl 2015 II S. 149) dieselbe „Verbrauchswirkung“ auch der (zukunftsbezogenen) Befristung einer Kindergeldfestsetzung zugesprochen. Dem ist aber die vergangenheitsbezogene, prozessual begründete Beschränkung der Festsetzung (bis Januar 2020), die auf dem FG-Urteil beruht, nicht ohne weiteres gleichzustellen.

[i]Lösung bei Teilstattgabe und späteren Sachverhaltsänderungen unklar (Weitergehende) Unklarheit besteht indes, wenn es im FG-Verfahren nur zu einer Teilstattgabe kommt, die Ablehnung („Verbrauchswirkung“) mithin z. T. bestätigt wird, oder wenn die Klage ganz abgewiesen wird, die „Verbrauchswirkung“ also gänzlich erhalten bleibt, sich der Sachverhalt hernach aber entscheidungserheblich ändert.

[i]Sicherheitshalber: Frühzeitig Neuantrag stellen – erst recht bei Aufhebungsbescheiden Quintessenz:

Der Problematik ist vorsichtshalber mit einem der Klageerhebung zeitnah nachfolgenden Neuantrag bei der Familienkasse zu begegnen. Das alles gilt im Übrigen auch und erst recht bei der Anfechtung von Aufhebungsbescheiden.

[Dipl.-Kfm. Dr. Philipp Böwing-Schmalenbrock, Richter am Finanzgericht Münster]