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BdF - IV B 2 - S 2241 - 4/90

§ 180 AO; Versorgungsleistungen an ausgeschiedene Mitunternehmer oder deren Rechtsnachfolger

Bezug:

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind ausgeschiedene Gesellschafter bzw. deren Rechtsnachfolger in Fällen einer Ruhegeld- oder Versorgungszusage nicht an der Einheitswertfeststellung für die Personengesellschaft beteiligt. Die Ruhegeld-bzw. Versorgungszusage ist als Schuld der Privatsphäre der beteiligten Gesellschafter zuzuordnen, da sie nicht wirtschaftlich mit dem Betrieb in Zusammenhang steht. Die beteiligten Gesellschafter können anteilsmäßig die Verpflichtung zur Zahlung bei ihrem Gesamtvermögen als Schuld berücksichtigen (vgl. § 118 BewG und  BStBl 1985 II S. 239).

Eine gesonderte Feststellung des Werts der Schulden bzw. Abzüge aufgrund der Ruhegeld-/Versorgungszusage nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 AO kann unterbleiben, wenn es sich um Fälle von geringer Bedeutung handelt (vgl. § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO).

In ertragsteuerlicher Sicht verbleibt es dabei, daß die Ruhegeld-/Versorgungszusage an ausgeschiedene Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO zu berücksichtigen ist.

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