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NWB Nr. 4 vom Seite 283

„Verbundene Unternehmen“ in Antragsverfahren für Corona-Hilfen

Prüfende Dritte sollten sich des beihilferechtlich weiten Begriffsverständnisses bewusst sein

Prof. Dr. Jürgen Mertes, Carina Klaas und Jonas Neef

Im Rahmen der Antragstellung für die einzelnen Corona-Hilfen ist stets ein besonderes Augenmerk auf die Prüfung zu legen, ob ein beantragendes Unternehmen als eigenständig anzusehen ist oder zu einem Unternehmensverbund gehört. Denn dies ist u. a. im Hinblick auf die maximal zulässige Förderhöhe relevant. Hier sollte sich insbesondere der Steuerberater als prüfender Dritter im Antragsverfahren bewusst sein, dass der Begriff der verbundenen Unternehmen nicht im handels-, gesellschafts- oder steuerrechtlichen Sinne aufzufassen ist. Maßgeblich ist vielmehr das beihilferechtliche Begriffsverständnis, welches über das „klassische“ Mutter-Tochter-Verhältnis hinausgeht und unter bestimmten Voraussetzungen auch Unternehmen erfasst, die über eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen in einem Beherrschungsverhältnis stehen.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Besonderheiten der Antragstellung im Fall verbundener Unternehmen

[i]Gefahren eines nicht erkannten Unternehmens verbundsWird bei der Antragstellung verkannt, dass ein Unternehmen nicht eigenständig ist, sondern zu einem Unternehmensverbund gehört, kann dies erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Eine Hilfe, die wegen fehlender Antragsber...