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NWB-EV Nr. 2 vom Seite 64

Grundsteuer: Das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg

Ein Überblick über die Neuregelung

Fritz Schmidt

Vor gut einem Jahr wurde die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Reform der Grundsteuer verabschiedet. Den Ländern wurde jedoch mit der Öffnungsklausel die Möglichkeit gegeben, ganz oder zum Teil vom Bundesgesetz abzuweichen. Als erstes Bundesland hat Baden-Württemberg diese Möglichkeit genutzt und am ein eigenständiges Grundsteuergesetz verabschiedet.

Kernaussagen
  • Wie im Bundesrecht bestehen zwei Vermögensarten: Land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Grundvermögen. Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögen erfolgt wie im Bundesrecht. Das Grundvermögen wird mit dem Bodenwert bewertet.

  • Der Bodenwert ergibt sich für bebaute und unbebaute Grundstücke aus der Multiplikation der Fläche mit dem Bodenrichtwert. Weist das zu bewertende Grundstück vom Richtwertgrundstück abweichende wertbeeinflussende Merkmale auf, bleiben diese unberücksichtigt.

  • Differenzierungen werden auf Ebene der Steuermesszahlen vorgenommen, so wird z. B. die Steuermesszahl für Wohngrundstücke um 30 % ermäßigt.

I. Ziele der Länderregelung

Mit dem LGrStG BW soll, so der Gesetzgeber, in Abgrenzung zum Bundesgesetz eine möglichst einfache Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bei realitätsgerechter Darstellung der Wertverhältnisse innerhalb der Kommune erreicht werden. Diese Ziele sollen durch das Heranziehen der Bodenrichtwerte als zentrales Bewertungskriterium erreicht werden. Innerhalb der Bodenrichtwertzone wird durch das zweite Bewertungskriterium, die „Fläche“, eine weitere Differenzierung zwischen den wirtschaftlichen Einheiten vorgenommen.

Weitere Ziele der Reform sind, den Flächenverbrauch im Außenbereich zu reduzieren, Boden als natürliche Ressource zu schützen und die Innenentwicklung zu stärken. Dies soll durch die geringere Besteuerung von bebauten Wohngrundstücken gegenüber unbebauten Grundstücken erreicht werden.