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FG München Urteil v. - 12 K 2334/18

Gesetze: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 4

Zur steuerlichen Behandlung des sog. Carried Interests

Leitsatz

1. Bei einer steuerlich anzuerkennenden Gewinnverteilungsabrede ist der Carried Interest Gewinnanteil.

2. Die übrigen Fondgesellschafter (Investoren) erzielen um den Gewinnvorzug geminderte Einkünfte.

Fundstelle(n):
DStR 2021 S. 8 Nr. 15
DStRE 2021 S. 587 Nr. 10
EStB 2021 S. 307 Nr. 7
IWB-Kurznachricht Nr. 12/2021 S. 466
KÖSDI 2021 S. 22262 Nr. 6
FAAAH-70587

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