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BdF - IV B 3 - S 2259 c - 14/91 BStBl 1991 I 737

§ 58 EStG; Steuerbefreiung bei Neueröffnung eines Handwerks-, Handels- oder Gewerbebetriebs nach § 9 Abs. 1 der Durchführungsbestimmung zum Steueränderungsgesetz vom (GBl I Nr. 21 S. 195) in Verbindung mit § 58 Abs. 3 EStG 1990

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des § 9 Abs. 1 der o.a. Durchführungsbestimmung in Verbindung mit § 58 Abs. 3 EStG 1990 folgendes:

  1. Personenkreis

    Der Steuerabzugsbetrag steht bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Personen i.S. des Einkommensteuer- und des Körperschaftsteuergesetzes sowie Personengesellschaften zu, die einen Gewerbebetrieb (z.B. Handwerks- oder Handelsbetrieb) neu eröffnet oder eine selbständige Tätigkeit i.S. des § 18 EStG-DDR oder § 5 der Verordnung über die Besteuerung des Arbeitseinkommens vom (GBl I Nr. 182 S. 1413) aufgenommen haben. Die gewerbliche oder selbständige Tätigkeit muß hauptberuflich ausgeübt werden. Eine Tätigkeit wird von natürlichen Personen hauptberuflich aufgenommen, wenn der Steuerpflichtige seine Arbeitszeit zu mehr als 1/3 für diese Tätigkeit verwendet (vgl. BFH-Urteil zu § 3 Nr. 26 EStG vom , BStBl 1990 II S. 854).

    Die Steuerbefreiung kann jedem Steuerpflichtigen, der die Voraussetzungen erfüllt, nur einmal gewährt werden. Hat ein Steuerpflichtiger im Jahr 1990 einen Betrieb als Einzelunternehmen eröffnet und beteiligt er sich zusätzlich an einer oder mehreren Personengesel...

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