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NWB Nr. 8 vom

Der verfrüht aus der Gesellschafterliste ausgetragene Gesellschafter

Dr. Rüdiger Werner

Ist nicht klar, ob ein Beschluss, mit dem die Geschäftsanteile eines Gesellschafters eingezogen werden (§ 34 Abs. 1 GmbHG), wirksam gefasst wurde, müssen die Gesellschafter den Einziehungsbeschluss wiederholen. Wurde in einem solchen Fall bereits eine korrigierte Gesellschafterliste beim Handelsregister aufgenommen, stellt sich die Frage, ob ein solcher Einziehungsbeschluss überhaupt noch gefasst werden kann, da der in der Gesellschafterliste nicht ausgewiesene Gesellschafter nicht mehr als Gesellschafter gilt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Der Bundesgerichtshof hat jüngst zu dieser Frage Stellung genommen (, NWB GAAAH-64996).

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Wiederholte Beschlussfassung bei unsicherer Rechtslage

[i]Präventiver Beschluss geht nicht ins LeereNach Auffassung des II. Zivilsenats geht ein präventiv gefasster Einziehungsbeschluss nicht bereits deshalb ins Leere, weil die Einziehung der Anteile des Betroffenen bereits (mindestens) einmal beschlossen wurde. Wenn bei der Beschlussfassung unklar ist, ob die zuvor gefassten Beschlüsse wirksam sind, sei der neue Beschluss erkennbar nur für den Fall gefasst, dass die Unwirksamkeit der früheren Einziehungsbeschlüsse gerichtlich festgestellt w...