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NWB EV 3/2021 S. 104

Nachlassverwaltung – Anwendbarkeit der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (BGH)

Die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag finden neben der Regelung über die Verwaltung des Nachlasses gemäß § 2038 BGB Anwendung. Der BGH hat entschieden, dass ein Miterbe, der ohne Absprache mit den anderen Miterben einen Erbschein beantragt, die hierbei entstehenden Kosten alleine zu tragen hat, wenn die Erbscheinsbeantragung (noch) nicht zwingend erforderlich gewesen ist. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Beantragung des Erbscheins u. U. ohnehin hätte erfolgen müssen. So stehe nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH einem Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durchführe, auch dann kein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht zu, wenn die von dem Wohnungseigent...