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BFH 01.10.2020 VI R 11/18, StuB 5/2021 S. 222

Einkommen-/Lohnsteuer | Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber

(1) Übernimmt eine Rechtsanwaltssozietät den Versicherungsbeitrag einer angestellten Rechtsanwältin, die im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haftet, liegt Arbeitslohn regelmäßig nur i. H. des übernommenen Prämienanteils vor, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestbemessungsgrundlage entfällt und den die Rechtsanwältin zur Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO benötigt. (2) Die Übernahme der Umlage für die Errichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn (Bezug: § 42d Abs. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 2 EStG; § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 9, § 31a Abs. 1 Satz 1, § 51 BRAO).

Praxishinweise

Versicherungsrechtlich wird ein angestellter Rechtsanwalt, auch we...