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FG Köln Beschluss v. - 2 V 1217/20

Gesetze: § 6 Abs. 1 Satz 1 EUAHiG; § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO; § 117 Abs. 1 AO; § 111 Abs. 1 AO; § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO; § 208 Abs. 1 Satz 2 AO; Art. 1 Abs. 1 EU-Amtshilferichtlinie2011/16/EU; Art. 6 Abs. 3 EU-Amtshilferichtlinie2011/16/EU; § 4 Abs. 1 Satz 1 EUAHiG

Abgabenordnung/Amtshilfe

Auskunftsersuchen nach Luxemburg auf Basis einer sog. Steuerdaten-CD

Leitsatz

1. Die Steuerfahndung kann im Rahmen der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch ein Auskunftsersuchen im Wege des zwischenstaatlichen Informationsaustauschs in Steuersachen an eine ausländische Steuerverwaltung richten.

2. Im Besteuerungsverfahren besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot für Informationen über Geschäftsbeziehungen von im Inland steuerpflichtigen Personen zu einem ausländischen Kreditinstitut, die auf Basis von zuvor im Ausland deliktisch erworbenen Daten erlangt worden sind.

3. Einem Auskunftsersuchen im zwischenstaatlichen Informationsverkehr stehen weder ein Bankgeheimnis noch Belange der öffentlichen Ordnung (sog. ordre public-Vorbehalt) in dem um Auskunft ersuchen Staat entgegen.

4. Die deutschen Finanzbehörden müssen die ausländische Steuerverwaltung nicht auf die deliktische Herkunft der Informationen, auf denen ein Auskunftsersuchen beruht, hinweisen.

5. Die mit einem zwischenstaatlichen Auskunftsersuchen erbetenen Informationen müssen sich nicht auf Zeiträume vor Geltung der EU-Amtshilferichtlinie 2011/16/EU beschränken.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 1690 Nr. 28
DStR-Aktuell 2021 S. 6 Nr. 43
DStRE 2021 S. 1453 Nr. 23
GmbH-StB 2021 S. 221 Nr. 7
IWB-Kurznachricht Nr. 11/2021 S. 427
PStR 2021 S. 224 Nr. 10
EAAAH-73282

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