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Verfahrensrecht | Kein Anspruch auf persönliche Anwesenheit bei einer Schlussbesprechung (FG)
Bei einer persönlichen Schlussbesprechung i.S.d. § 201 AO ist die persönliche Anwesenheit der Beteiligten nicht erforderlich ( AE(AO); rechtskräftig).
Sachverhalt: Die Antragstellerin wünschte zum Abschluss einer bei ihr durchgeführten Betriebsprüfung eine Schlussbesprechung. Aufgrund der Corona-Pandemie schlug das FA eine telefonische Schlussbesprechung vor, was die Antragstellerin ablehnte. Das Finanzamt ging aus diesem Grund in seinem endgültigen Betriebsprüfungsbericht davon aus, dass an einer Schlussbesprechung kein Interesse bestehe.
Daraufhin wollte die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung die Durchführung einer Schlussbesprechung unter persönlicher Anwesenheit der Beteiligten erreichen. Sie w...