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BGH 05.11.2020 III ZR 156/19, NWB 10/2021 S. 680

AÜ-Vertrag | Wirksamkeit einer Vermittlungshonorarklausel

Eine in einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag enthaltene Vermittlungshonorarklausel ist wirksam, wenn das Honorar maximal zwei Bruttomonatsgehälter beträgt und sich entsprechend der Dauer der erfolgten Arbeitnehmerüberlassung für jeden vollen Monat um 1/12 reduziert. Daran ändert nichts, dass zunächst der Verleiher das Arbeitsverhältnis mit dem Leiharbeitnehmer durch Kündigung beendet und dieser anschließend ein Arbeitsverhältnis mit dem (vormaligen) Entleiher begründet.

Anmerkung:

Auszulegen war die Klausel „Endet das Arbeitsverhältnis des überlassenen Mitarbeiters mit der [...] und begründet dieser anschließend ein Arbeitsverhältnis mit dem Kunden oder einem mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, [...]“. Diese S. 681erstreckt sich nach Ansicht des Senats auch au...