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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 K 10003/19

Gesetze: GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1

Erwerb von Filmlizenzen und Weiterüberlassung an Kinobetreiber durch einen Filmverleih: Auch bezüglich noch vom Filmverleih selbst zu untertitelnder bzw. synchronisierender Filme keine Hinzurechnung der Lizenzgebühren nach § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG

Auschließlichkeitsgebot bei Veränderung von Lizenzrechten

Leitsatz

1. Überlässt ein Unternehmen „Filmverleih”) von Filmproduzenten erworbene Filmlizenzen im Wesentlichen Kinobetreibern, die sie durch Ausstrahlung in ihren Kinos auswerten, dann fallen bei dem Filmverleih nicht nur Aufwendungen für Lizenzgebühren betreffend Filme in Originalsprache deutsch oder betreffend Filme in Fremdsprachen, die bereits vom Lizenzgeber untertitelt bzw. synchronisiert überlassen worden sind, sondern auch Lizenzgebühren betreffend Filme in Fremdsprachen, die noch vom Filmverleiher selbst untertitelt bzw. synchronisiert werden müssen, unter die Rückausnahme in § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG und unterliegen daher nicht der Hinzurechnung nach dieser Vorschrift.

2. Die Systematik des Gewerbesteuerrechts spricht dafür, die dem Filmverleiher erteilte Lizenz auch bei Synchronisation durch den Verleiher als Vertriebs- und nicht als Produktionslizenz einzuordnen. Völlig untergeordnete Veränderungen zu Vertriebszwecken, die den Gegenstand der Lizenz im Kern unverändert lassen, stehen einer bloßen Durchleitung zu Vertriebszwecken nicht entgegen und in diesem Sinne ist die vom Filmverleih zu erledigende Synchronisation oder Untertitelung von Filmen nur eine völlig untergeordnete Veränderung zu Vertriebszwecken.

3. Die Formulierung „mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen” in § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG ist dahingehend zu verstehen, dass damit gemeint ist „ausschließlich für die Überlassung an Dritte, nicht auch für die Selbstnutzung”. Eine Selbstnutzung kann aber auch dann ausgeschlossen sein, wenn der Gegenstand der Lizenz verändert wird. Es erscheint daher keineswegs zwingend, dem Ausschließlichkeitsgebot ein Veränderungsverbot zu entnehmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2021 S. 8 Nr. 39
DStRE 2021 S. 1316 Nr. 21
DStZ 2021 S. 252 Nr. 7
EStB 2021 S. 308 Nr. 7
KÖSDI 2021 S. 22222 Nr. 5
WAAAH-73840

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