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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7097/18

Gesetze: EStG § 9 Abs. 5 S. 1, EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1, EStG § 4 Abs. 5 S. 2, EStG § 4 Abs. 5 S. 3

Häusliches Arbeitszimmer einer Oberamtsanwältin mit einem für die meisten anfallenden Tätigkeiten, nicht aber für nächtliche bzw. an den Wochenenden geleistete Bereitschaftsdienste in der Behörde zur Verfügung stehenden „anderen Arbeitsplatz”

Leitsatz

1. Verfügt eine Oberamtsanwältin in den Büroräumen der Amtsanwaltschaft untertags über einen Arbeitsplatz, der ihr jedoch abends, nachts und an den Wochenenden nicht zur Verfügung steht, muss sie unter anderem nachts sowie an Wochenenden telefonische Bereitschaftsdienste leisten und und führt sie diese Bereitschaftsdienste in einem häuslichen Arbeitszimmer durch, so steht ihr infolge dieser Bereitschaftsdienste in Höhe von 1.250,00 EUR ein Werbungskostenabzug gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG zu. Das gilt ungeachtet dessen, dass ohne die Bereitschaftsdienste infolge des in der Behörde untertags zur Verfügung stehenden Arbeitsplatzes die Aufwendungen nicht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG abzugsfähig wären, dass die Nacht- bzw. Wochenendbereitschaftsdienste nur einen geringen Teil der Arbeitsleistung der Oberamtsanwältin ausmachen (im Streitjahr: bei 239 Arbeitstagen unter 2 %) und dass sie nicht zwingend in einem häuslichen Arbeitszimmer vorgenommen werden müssten.

Fundstelle(n):
EAAAH-73846

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