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USt direkt digital Nr. 7 vom Seite 11

Hinterziehung von Umsatzsteuer im Internethandel

Dr. Matthias Gehm

Der , hatte darüber zu entscheiden, welche Anforderungen an eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu stellen sind, wenn ein Unternehmen Waren aus China bezieht und diese im In- und Ausland über das Internet veräußert, jedoch nur einen Teil der Ausgangsumsätze gegenüber dem deutschen Fiskus erklärt, gleichzeitig aber auch Teile des Eingangsumsatzes verschweigt (sog. Doppelverkürzung), um den Umfang seiner unternehmerischen Aktivität gegenüber der Finanzverwaltung zu verschleiern. In diesem Zusammenhang ging es auch um Fragen des Kompensationsverbots nach § 370 Abs. 4 Satz 3 AO sowie der Versagung des Vorsteuerabzugs wegen betrügerischer oder missbräuchlicher Geltendmachung des Unionsrechts. Schließlich hat sich der BGH zu Fragen der Einziehung im Steuerstrafverfahren und der Schätzung im Steuerstrafverfahren geäußert.

I. Leitsätze (nicht amtlich)

1. Das Kompensationsverbot nach § 370 Abs. 4 Satz 3 AO steht der Berücksichtigung bisher nicht geltend gemachter Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer bei der Ermittlung des Hinterziehungsumfangs im Zusammenhang mit der Nichterklärung der Umsätze aus der Weiterveräußerung der solchermaßen erworbenen Gegenstände nicht entgegen, weil zwischen Ein...