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FG München Urteil v. - 4 K 1586/19

Gesetze: ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3, BGB § 1967, BGB § 2318 Abs. 1 S. 1, FGO § 44 Abs. 1, AO § 365 Abs. 3

Zulässigkeit der Klage trotz fehlender Entscheidung über den ursprünglichen Einspruch

erbschaftsteuerliche Aufwendungen eines Vermächtnisnehmers

Leitsatz

1. Hat das Finanzamt nach der Einspruchseinlegung einen Änderungsbescheid erlassen und mit der Einspruchsentscheidung über den gegen den Änderungsbescheid gerichteten erneuten Einspruch entschieden, ist die Klage trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Entscheidung über den ursprünglichen Einspruch zulässig, wenn das Finanzamt innerhalb der Einspruchsentscheidung die Steuer abweichend festgesetzt und damit eine neue Sachentscheidung getroffen hat.

2. Der Abzug der vom Erblasser herrührenden Schulden setzt nicht zwingend voraus, dass beim Tode des Erblassers, also zum maßgeblichen Zeitpunkt der Steuerentstehung, eine rechtliche Verpflichtung bestanden haben muss.

3. Bezahlt ein Erbe nach dem Tod des Erblassers die noch von diesem veranlassten Reparaturen an dem dem Vermächtnisnehmer vermachten Haus, so liegen keine erstattungspflichtigen Verwendungen vor, weil es an der Freiwilligkeit der Zahlung durch den Erben fehlt. Dies gilt auch dann, wenn die Reparaturarbeiten erst nach dem Erbfall ausgeführt worden sind. Ersetzt der Vermächtnisnehmer dem Erben derartige Aufwendungen, kann er den Aufwendungsersatz nicht erwerbsmindernd als Nachlassverbindlichkeiten abziehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ErbStB 2021 S. 175 Nr. 6
KÖSDI 2021 S. 22272 Nr. 6
UVR 2021 S. 199 Nr. 7
FAAAH-74929

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